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Rechtsgrundlage

 

Vertriebsrecht

Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel erlauben zertifizierten Vertriebspartnern (Resellern), Produkte an Konsumenten zu verkaufen. Es werden sogenannte Reseller-Rechte eingeräumt. Nur autorisierte Partner sind berechtigt, Softwarelizenzen zu vertreiben, und sie sind verpflichtende Mitglieder des Partnerprogramms des Herstellers. Den Resellern wird das nicht-exklusive Recht eingeräumt, lizenzierte Software innerhalb der EU/EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Vertriebspartner dürfen jedoch auch in anderen Regionen tätig sein; hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Der Distributor ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter den jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Eigentumsrechte und einschlägige Urheberrechtsvermerke sind einzuhalten. Alle Marken und eingetragenen Marken sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Die technischen Informationen müssen stets den Angaben des Herstellers entsprechen. Bilder, Symbole und Logos dienen zur Identifikation der Artikel. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers.


Lizenzrecht

Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmässigkeit und Gesetzmässigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in Umlauf gebracht werden. Die Lizenz wird im Austausch gegen eine Zahlung gewährt, die eine Vergütung sicherstellt, welche dem wirtschaftlichen Wert der Software entspricht. Der Rechteinhaber verpflichtet den Distributor, die Software dauerhaft zu verkaufen, ohne zeitliche Begrenzung für deren Nutzung. Der Konsument wird darauf hingewiesen, dass die Software den Lizenzbedingungen und Nutzungsrechten des jeweiligen Softwareherstellers unterliegt.

Der Käufer erhält ein einfaches und unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software. Es ist ihm nicht gestattet, Kopien anzufertigen oder Dritten die Nutzung zu ermöglichen. Mehrfachnutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

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